(vom 25. Mai 1929, in der Fassung vom 29. April 1989; zuletzt geändert am 17. Mai 2003 Beitragsumstellung auf Euro)

§ 1

Der „Familienverein Römer“ (Sitz Stuttgart) will das Zusammenhalten der Nachkommen des im Jahre 1558 in Sindelfingen in den Ehestand getretenen Hans Römer des Jungen, der in dem Buch „Die Familie Römer aus Sindelfingen“ (1922) als der älteste sicher festgestellte Ahne nachgewiesen ist, festigen durch regelmäßige Familientage, Pflege der Familiengeschichte, Sammlung eines Familienarchivs, Unterstützung bedürftiger Familienmitglieder und Gewährung von Erziehungsbeihilfen.

§ 2

Mitglieder des Vereins können werden die in § 1 bezeichneten Römer’schen volljährigen Nachkommen, auch ihre Ehegatten, sowie ihre Witwen und Witwer.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Er kann auch durch Erklärung gegenüber dem Rechner unter Aufnahme der Beitragszahlung bewirkt werden.
Der Jahresbeitrag von derzeit Euro 5.- kann auf Vorschlag des Familienrats vom Familientag erhöht oder
ermäßigt werden. Ehepaare bezahlen nur einen Jahresbeitrag.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorsitzenden. Wer den Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung nicht entrichtet, scheidet aus, wenn in der letzten Mahnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wird.

§ 3

Mindestens jedes zweite Jahr soll ein Familientag stattfinden, der vom Vorsitzenden mindestens 8 Tage vorher einzuberufen ist und zu dem die Vereinsmitglieder besonders einzuladen sind.
Der Familientag wird von dem Vorsitzenden des Familienrats (§ 4) oder von einem durch den Familienrat
bestimmten Vereinsmitglied geleitet.

Die beim Familientag anwesenden Vereinsmitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Der Familienrat kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und muss dies auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder tun.
Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn die Mitglieder mindestens 6 Tage zuvor von dieser Absicht verständigt worden sind und nur mit Zustimmung von drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als verneinende Stimme. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit die Entscheidung.
Ein bei einer Angelegenheit persönlich beteiligtes Mitglied darf an der Abstimmung nicht teilnehmen. Das
Mitglied kann sich durch seinen Ehegatten oder auf dem Wege schriftlicher Stimmübertragung durch ein
anderes Mitglied vertreten lassen.
Die Verhandlungsniederschritten sind von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Familienrats zu unterzeichnen.

§ 4

Die Geschäfte des Vereins, insbesondere die Verteilung von Beiträgen und Beihilfen und die Vorbereitung der Familientage und Mitgliederversammlungen besorgt der Familienrat, in welchem jede der beiden Hauptlinien der Familie Römer aus Sindelfingen mindestens 2 Vertreter hat. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und hat ihr alljährlich über seine Tätigkeit, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben zu berichten. Der in der Gründungsversammlung gewählte Familienrat ergänzt sich selber, hat jedoch seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden und seinen Rechner von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen; ihre Abberufung geschieht mit Dreiviertelmehrheit durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.
Der Familienrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen zur Unterstützung bedürftiger Familienmitglieder und zu Erziehungsbeihilfen zu verwenden; die Verteilung im Einzelnen beschließt der Familienrat.